§ 37 BremLMG - Mitwirkungspflichten (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Betreiber der Kabelanlage hat der Landesmedienanstalt die geplante Belegung nach § 36 Absatz 3 Nummer 1 sowie die Änderung der Belegung mindestens zwei Monate vor der Verbreitung anzuzeigen. Er hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.
(2) Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat der Veranstalter eines Rundfunkprogramms, das in einer Kabelanlage im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet wird oder künftig verbreitet werden soll,
- 1.
darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist,
- 2.
glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird,
- 3.
glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat er diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.
(3) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.