§ 10 LWaldG - Erstaufforstung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Nicht als Wald genutzte Grundflächen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde aufgeforstet werden (Erstaufforstung).
(2) Die Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 7a des Landesnaturschutzgesetzes ein. Die Forstbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. Für Vorhaben, die in Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes aufgeführt sind, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1.die Grundfläche öffentlich-rechtlich verbindlich für andere Zwecke vorgesehen ist oder
- 2.der Erstaufforstung ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Für Erstaufforstungen auf landeseigenen Grundstücken gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; der Erteilung einer Genehmigung bedarf es nicht.