§ 41 BremNatG - Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
(1) Die unteren Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.
(2) Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, kann die untere Naturschutzbehörde oder soweit die Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung bestimmt ist, kann diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung anordnen. § 15 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(3) Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.