§ 88 LBG - Erweiterte Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
- 1.der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes,
- 2.der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub,
- 3.der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber sowie
- 4.der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter 18 Jahren unter Beachtung der Grundsätze des § 55a des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Für die Dauer des Erziehungsurlaubs werden Beihilfen gewährt.