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§ 50 LKrO - Fachbeamter für das Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804 1

(1) Im Landkreis muß die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Beamten zusammengefaßt werden (Fachbeamter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbeamte für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten (§ 58 der Gemeindeordnung) oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.