§ 15 SSpG - Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Anstellungsverträge

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers beruft die Vorstandsmitglieder nach Anhörung des Verwaltungsrats auf die Dauer von sechs Jahren. Die Berufung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit der Vorstandsmitglieder um jeweils sechs Jahre verlängern, jedoch nicht über das 65. Lebensjahr hinaus. Er beschließt frühestens ein Jahr und spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeit über die Verlängerung oder Nichtverlängerung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers. Die Vertretungskörperschaft hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats die Zustimmung oder Ablehnung der Zustimmung zu beschließen. Wird der Beschluss nicht innerhalb dieser Frist gefasst, so gilt die Zustimmung als erteilt. Beschließt der Verwaltungsrat die Nichtverlängerung oder fasst er innerhalb des in Satz 4 genannten Zeitraumes keinen Beschluss, so endet die Amtszeit; Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Vorstandsmitglieder müssen die für die Leitung der Sparkasse erforderliche persönliche und fachliche Eignung haben. Die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers hat ein Vorstandsmitglied abzuberufen, wenn sich ergibt, dass diese Eignung bei der Berufung nicht gegeben war oder später weggefallen ist. Vor der Abberufung ist der Verwaltungsrat zu hören. Die Abberufung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese kann an Stelle der Vertretungskörperschaft unter den genannten Voraussetzungen ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn die Vertretungskörperschaft einer dahingehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind Angestellte der Sparkasse. Über den Inhalt der Anstellungsverträge sowie ihre Verlängerung beschließt der Verwaltungsrat unter Beachtung der Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Auf Vorschlag des Sparkassen- und Giroverbandes Saar erlässt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen, insbesondere der Bilanzsumme und des Kreditvolumens durch allgemeine Anordnung nähere Bestimmungen über die Höchstbeträge der Bezüge und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder sowie über sonstige Leistungen an Vorstandsmitglieder.

(5) Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats.