§ 15 SSpG - Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, Dienstverträge
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Die Vertretungskörperschaft des Trägers bestellt die Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung des Verwaltungsrats auf die Dauer von sechs Jahren. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit der Vorstandsmitglieder um jeweils sechs Jahre verlängern. Er beschließt frühestens ein Jahr und spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeit über die Verlängerung oder Nichtverlängerung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers. Die Vertretungskörperschaft hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats die Zustimmung oder Ablehnung der Zustimmung zu beschließen. Wird der Beschluss nicht innerhalb dieser Frist gefasst, so gilt die Zustimmung als erteilt. Beschließt der Verwaltungsrat die Nichtverlängerung oder fasst er innerhalb des in Satz 4 genannten Zeitraumes keinen Beschluss, so endet die Amtszeit; Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben.
(3) Die Vertretungskörperschaft des Trägers hat die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Eignung bei der Bestellung nicht gegeben war oder später weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist der Verwaltungsrat zu hören. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese kann an Stelle der Vertretungskörperschaft unter den genannten Voraussetzungen die Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes widerrufen, wenn die Vertretungskörperschaft einer dahingehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind Angestellte der Sparkasse. Über den Inhalt der Dienstverträge beschließt der Verwaltungsrat unter Beachtung der Entscheidung nach Absatz 1 und auf der Grundlage von Empfehlungen des Sparkassenverbandes Saar.