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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 HHG 2022 - Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
Redaktionelle Abkürzung
HHG 2022,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanz-ausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.