Art. 9 JVKostG

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
JVKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.(1)

(2) Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1958 (GVBl S. 40). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens späterer Änderungen ergibt sich aus dem Änderungsgesetz vom 26. März 1992 (GVBl S. 44).