Art. 9 JVKostG
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 36-4-J
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.(1)
(2) Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1958 (GVBl S. 40). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens späterer Änderungen ergibt sich aus dem Änderungsgesetz vom 26. März 1992 (GVBl S. 44).