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  • ab 08.08.1992 (aktuelle Fassung)

§ 27 AbfWG M-V - Beseitigung verbotener Ablagerungen

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Amtliche Abkürzung
AbfWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.

(2) Die zuständige Überwachungsbehörde soll die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann die zuständige Überwachungsbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.