§ 20a KiBiz - Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
- Amtliche Abkürzung
- KiBiz
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 216
(1) In einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des sich aus § 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils einer Rücklage zuzuführen, wenn in der einzelnen Einrichtung mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. Die Rücklage des Trägers ist nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie ist angemessen zu verzinsen. Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen.
(2) Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf die Rücklage den Betrag von zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Absatz 4 je Einrichtung des Trägers nicht überschreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorgehalten wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Absatz 2 Satz 3 überschritten werden.
(4) Der Bestand der Rücklage ist jährlich zum Stichtag 31. Juli nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklage übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 20 Absatz 1 zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des überschießenden Betrages.