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§ 89 FhG - Nachdiplomierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Hochschulgrade, die an der Fachhochschule seit ihrer Errichtung verliehen wurden, können auf Antrag in Hochschulgrade nach § 59 umgewandelt werden.

(2) Die Fachhochschule verleiht Hochschulgrade nach § 59 auf Antrag auch an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung an

  1. 1.
    der Staatlichen Ingenieurschule des Saarlandes,
  2. 2.
    der Höheren Wirtschaftsfachschule oder
  3. 3.
    der Staatlichen Werkkunstschule des Saarlandes

erfolgreich abgeschlossen haben, wenn diese Bewerberinnen und Bewerber

  1. a)
    graduiert sind und
  2. b)
    eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachweisen.

Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b ist durch die Vorlage eines Tätigkeitsberichts zu erbringen. Dieser soll einen besonderen fachlichen Schwerpunkt ausweisen. In Zweifelsfällen ist eine zusätzliche Nachprüfung auf der Grundlage eines Fachberichts sowie ein zusätzliches Fachgespräch vorzusehen. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Senat mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt.

(3) Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der Vorgängereinrichtungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schulen entsprechend.