§ 4b FlüAG - Außergewöhnliche Krankheitskosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird und bei dem die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie die Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.
(2) Die Kosten oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling sind von der jeweiligen Gemeinde frühestens ab dem 1. Januar und spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen und nachzuweisen. Die zuständige Bezirksregierung erstattet der jeweiligen Gemeinde die Beträge oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung.
(3) § 4 bleibt unberührt.