§ 1 GFRG - Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GFRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 605-1
Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.