§ 12 BbgBestG - Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.