§ 82 FamFG - Zeitpunkt der Kostenentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Amtliche Abkürzung
- FamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-24
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.