§ 44 HmbHG - Versagung der Fortführung des Studiums
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Haben Studierende an einer Hochschule eine Prüfung endgültig nicht bestanden, können sie grundsätzlich an den Hamburger Hochschulen das Studium im gleichen Studiengang nicht fortsetzen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung; in der Satzung kann eine Satz 1 entsprechende Regelung auch für verwandte Studiengänge vorgesehen werden.