Versionsverlauf

§ 44 HmbHG - Versagung der Fortführung des Studiums

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Haben Studierende an einer Hochschule eine Prüfung endgültig nicht bestanden, können sie grundsätzlich an den Hamburger Hochschulen das Studium im gleichen Studiengang nicht fortsetzen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung; in der Satzung kann eine Satz 1 entsprechende Regelung auch für verwandte Studiengänge vorgesehen werden.