Art. 11 MitglStRegG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Redaktionelle Abkürzung
MitglStRegG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1102-1-F

(1) Ist ein Mitglied der Staatsregierung durch Erkrankung an der Führung seiner Amtsgeschäfte gehindert, sind die Amtsbezüge für diese Zeit zu vermindern. Satz 1 gilt für jeden Krankheitsfall, jedoch jeweils höchstens bis zur Dauer von sechs Wochen.

(2) Der nach den Vorschriften des Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) zustehende Grundbetrag wird für jeden Arbeitstag einer Erkrankung um eins v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Amtsbezüge vermindert. Bei der Berechnung des Minderungsbetrages nach Satz 1 bleibt die Dienstaufwandsentschädigung außer Ansatz. Feststellungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres. Endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung während des Feststellungszeitraums und erhält es im darauf folgenden Dezember Übergangsgeld oder Ruhegehalt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der §§ 31, 31a, 46a in Verbindung mit § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt auch bei einer Dienstbeschädigung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft.

(4) Die in den jeweiligen Feststellungszeitraum fallenden Arbeitstage einer Erkrankung sind bis 1. November eines jeden Jahres der für die Festsetzung der Amtsbezüge zuständigen Stelle zu melden.