Art. 4 BezWG - Wahl der Bezirksräte(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Amtliche Abkürzung
BezWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-3-I

(1) Für die Wahl der Bezirksräte finden die nachstehenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

  1. 1.

    Art. 1 Abs. 1 und 3, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern die Wohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt im Bezirk tritt, ferner Art. 2, 3 (Bestimmungen über das Wahlrecht) und Art. 24 (Bestimmungen über die Wählbarkeit).

  2. 2.

    Art. 4 (Bestimmungen über Wählerverzeichnis und Wahlschein), Art. 6, 8 bis 18, 20 (Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl) mit der Maßgabe, dass die für die Landtagswahl eingesetzten Wahlorgane mit Ausnahme des Landeswahlleiters und des Landeswahlausschusses auch für die Bezirkswahlen tätig werden, solange diese gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt werden, und dass für die Nachprüfung von Entscheidungen des Wahlvorstands (Art. 18) an die Stelle des Landeswahlausschusses der Wahlkreisausschuss tritt.

  3. 3.

    Art. 19 (Bestimmungen über die Kosten) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "Freistaat Bayern" das Wort "Bezirk" tritt.

  4. 4.

    Art. 25 bis 37 (Bestimmungen über die Wahlvorschläge) mit folgenden Maßgaben:

    1. a)

      Bei der Anwendung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 gilt: Auch Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Bezirkswahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im jeweiligen Bezirkstag vertreten waren, brauchen ihre Beteiligung an der Bezirkswahl nicht anzuzeigen.

    2. b)

      In den Fällen der Art. 26 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 3 tritt der Bezirksverband einer Partei an die Stelle des Landesverbands.

    3. c)

      Wahlgebiet im Sinn des Art. 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist der Wahlkreis.

    4. d)

      Dem Landeswahlleiter steht gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses (Art. 36 Abs. 2 Sätze 3 und 4) kein Beschwerderecht zu.

  5. 5.

    Art. 38 (Bestimmungen über die Stimmabgabe).

  6. 6.

    Art. 39, 40, 41 Abs. 1, 3 und 5, Art. 42 Abs. 1, Art. 43 bis 45, 47, 49 (Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnungen "Landeswahlausschuss", "Landeswahlleiter" und "Abgeordneter" die Bezeichnungen "Wahlkreisausschuss", "Wahlkreisleiter" und "Bezirksrat" treten, dass im Fall des Art. 41 Abs. 5 das Wahlergebnis im Bezirk maßgebend ist und dass eine Erhöhung der Gesamtzahl der Bezirksräte bei Anwendung des Art. 43 Abs. 2 nur eintritt, wenn sie sich aus der Bezirkswahl selbst ergibt. Statt Art. 41 Abs. 2 gilt folgende Regelung: Die Gesamtstimmenzahlen eines jeden Wahlkreisvorschlags werden nacheinander so lange durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlkreisvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.

  7. 7.

    Art. 50 bis 54, 55 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5, Abs. 3, Art. 56 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4, Abs. 2, Art. 57 und 58 (Bestimmungen über die Wahlprüfung und den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "Landtag", "Landtagspräsident" und "Abgeordneter" die Bezeichnungen "Bezirkstag", "Bezirkstagspräsident" und "Bezirksrat", an die Stelle von "Landeswahlausschuss" und "Landeswahlleiter" die Worte "Wahlkreisausschuss" und "Wahlkreisleiter" zu setzen sind und bei der Wahlprüfung sowie bei der Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft eines Bezirksrats im Bezirkstag an Stelle des Verfassungsgerichtshofs die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gegeben ist.

  8. 8.

    Art. 90 bis 92 Abs. 1 (Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten, Fristen und Termine und Wahlstatistik).

(2) Bei der Verständigung der Gewählten durch den Wahlkreisleiter sind diese auch zur Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, den Eid oder das Gelöbnis gemäß Art. 24 Abs. 3 BezO zu leisten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung der Wahl nur aus den in Art. 13 Abs. 2 BezO angeführten Gründen zulässig ist und die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der Wochenfrist nach Art. 47 LWG oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Erklärt ein Gewählter, die Wahl zwar anzunehmen, jedoch nicht zum Eid oder zum Gelöbnis bereit zu sein (Satz 1), so gilt die Wahl als abgelehnt. Über eine Ablehnungserklärung entscheidet der Wahlkreisausschuss; Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BezO findet Anwendung. Wird die Ablehnung für begründet erachtet, hat der Wahlkreisleiter unverzüglich den Listennachfolger zu verständigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Eid oder zum Gelöbnis aufzufordern. Der Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.

(3) Wenn während der Wahlzeit des Bezirkstags ein Mitglied ausscheidet, so gilt für das Nachrücken eines Listennachfolgers Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlkreisleiters der Bezirkstagspräsident und an die Stelle des Wahlkreisausschusses der Bezirkstag tritt.

(4) Wer zum Bezirksrat gewählt ist, kann sein Amt nicht antreten, wenn er im Zeitpunkt des Beginns der Wahlzeit eine mit dem Ehrenamt nach Art. 23 Abs. 4 BezO unvereinbare Tätigkeit ausübt. Nimmt er während der Wahlzeit eine solche Tätigkeit auf, so verliert er sein Amt. In diesen Fällen rückt ein Listennachfolger in den Bezirkstag nach. Satz 2 gilt nicht für die Wahl zum Bezirkstagspräsidenten und zu seinem Stellvertreter.

(1) Amtl. Anm.:

Für die Wahldauer der am 25. September 1994 gewählten Bezirkstage gelten die bisherigen Vorschriften. Soweit Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 auf Art. 30 Abs. 2 Satz 2 LWG verweist, findet für die Bezirkswahlen, die gleichzeitig mit der Wahl des 14. Landtags durchgeführt werden, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 LWG in der bisherigen Fassung Anwendung.