§ 28 DSchG NRW - Landesdenkmalrat
Bibliographie
- Titel
- Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Die Oberste Denkmalbehörde kann zu ihrer Beratung einen Landesdenkmalrat berufen.
(2) In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt:
- 1.
bis zu sechs durch das Präsidium des Landtags benannte Mitglieder,
- 2.
je ein Mitglied der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie je zwei Mitglieder der Katholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen,
- 3.
ein Mitglied des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen,
- 4
je ein Mitglied
- a)
der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege,
- b)
vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V.,
- c)
vom Westfälischen Heimatbund e.V.,
- d)
vom Lippischen Heimatbund e.V.,
- e)
von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Rheinland,
- f)
von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Westfalen-Lippe,
- g)
vom Familienbetriebe Land und Forst NRW e.V.,
- h)
vom Haus & Grund Nordrhein-Westfalen e.V.,
- i)
von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
- j)
von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,
- k)
vom Westdeutschen Handwerkskammertag,
- l)
von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- m)
vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V.,
- n)
vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie
- o)
vom Städtetag Nordrhein-Westfalen,
- 5.
je ein Mitglied der Denkmalfachämter,
- 6.
bis zu fünf Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft und Kunst, wobei ein Mitglied der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen pflichtig zu benennen ist, und
- 7.
bis zu fünf Mitglieder von den Landesministerien Nordrhein-Westfalens, wobei die oder der Beauftragte für Menschen mit Behinderung und jeweils ein Mitglied aus den für Kunst und Wissenschaft zuständigen Landesministerien pflichtig zu benennen ist.
Es wird entsprechend Satz 1 je Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 und 7 auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle, im Fall der Nummer 6 auf Vorschlag der Obersten Denkmalbehörde. Die Bezirksregierungen als Obere Denkmalbehörden können beratend an den Sitzungen des Landesdenkmalrates teilnehmen. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.
(3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter.
(4) In den Sitzungen führt die Oberste Denkmalbehörde den Vorsitz. Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium führt seine Geschäfte.
(5) Auf Einladung des Landesdenkmalrates können an den Sitzungen bei Bedarf Sachverständige ohne Stimmrecht teilnehmen.