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§ 5 HmbRDG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Amtliche Abkürzung
HmbRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-3

(1) Aus Anlass der Notfallrettung und des Krankentransports dürfen vom öffentlichen Rettungsdienst, von privaten Unternehmern und deren Mitarbeitern personenbezogene Daten unbeschadet von Absatz 2 nur erhoben, gespeichert, genutzt und übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.
    zur Ausführung oder Abrechnung des Einsatzes,
  2. 2.
    zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzes,
  3. 3.
    zur weiteren medizinischen Versorgung des Patienten oder
  4. 4.
    zur Unterrichtung eines Angehörigen, soweit der Patient nicht seinen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.

Außer in den Fällen von Satz 1 Nummern 1 bis 4 dürfen die nach Satz 1 erhobenen Daten sowie Patientendaten im Krankenhaus auch zur Qualitätskontrolle im Rettungsdienst gespeichert, genutzt und übermittelt werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann.

(2) Zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Daten im Einzelfall auf Ersuchen übermittelt werden, soweit der Anlass des Einsatzes zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt oder sie auslöst und es zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.

(3) Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die in dieser Vorschrift genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Vorschriften über die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation bleiben unberührt.