§ 5 RVRG - Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
- Amtliche Abkürzung
- RVRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Über diejenigen Flächen, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 fallen, wird ein Verzeichnis nebst planmäßiger Darstellung aufgestellt. Das Verzeichnis kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung ist mit den beteiligten Gemeinden und Kreisen zu erörtern. Weicht die beabsichtigte planmäßige Darstellung des Verbandsverzeichnisses von Darstellungen oder Festsetzungen in bestehenden Bauleitplänen ab, sind diese Pläne und die Abweichungen in die Erörterung einzubeziehen. Das Verbandsverzeichnis bewirkt eine Beteiligung des Verbandes nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches an der Bauleitplanung der Gemeinden für die in das Verzeichnis aufgenommenen Flächen.
(2) Der Verband kann im Rahmen des § 4 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen errichten, übernehmen, erweitern, einschränken und auflösen.