§ 41 BbgBestG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
- 1.
Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes klinische Sektionen durchgeführt haben, gelten bis zum 31. Dezember 2005 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1.
- 2.
Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Abs. 2.
- 3.
Die Regelung der Ruhezeiten nach § 32 gelten nicht für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.