§ 72 BPersVG - Anrufung der Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- BPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2035-5
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.