§ 50 PatAnwO - Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn Zwangsgeld bis zum Gesamtbetrage von fünfhundert Deutsche Mark festsetzen. Das Zwangsgeld kann zu wiederholten Malen festgesetzt werden.
(2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht worden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Patentanwalt zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgelds kann der Patentanwalt die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Landgericht vorzulegen. Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluß des Landgerichts kann nicht angefochten werden.
(4) Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.