§ 50 PatAnwO - Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn Zwangsgeld bis zum Gesamtbetrage von fünfhundert Deutsche Mark festsetzen. Das Zwangsgeld kann zu wiederholten Malen festgesetzt werden.

(2) Das Zwangsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden.

(3) Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Patentanwalt zuzustellen.

(4) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt Beschwerde erheben.

(5) Die Beschwerde wird bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer schriftlich eingelegt. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde anzuwenden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

(6) Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.