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§ 85 HmbSG - Schulaufsicht und Schulberatung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die zuständige Behörde ist unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung verantwortlich für

  1. 1.
    die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne,
  2. 2.
    die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,
  3. 3.
    die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal.


Die zuständige Behörde ist im Rahmen dieser Aufgaben befugt, Anordnungen zu treffen und der Schulleitung sowie den Lehrkräften Weisungen zu erteilen.

(2) Die zuständige Behörde berät und unterstützt die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fachwissenschaften und der Erziehungswissenschaft, der Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgaben und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit. Beratung und Unterstützung erfahren die Schulen auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Selbstverwaltung. Die zuständige Behörde informiert die Schulen über die auf sie bezogenen Personal- und Sachmittel und deren wesentliche Bemessungsgrundlagen.

(3) Die zuständige Behörde überprüft schulübergreifend und vergleichend den Erfolg der pädagogischen Arbeit, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebots zu gewährleisten.