§ 53b HeilBerG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die Kammer für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichende Regelungen von den Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.