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§ 5 MPG - Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) 
Amtliche Abkürzung
MPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-47

1Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter. 2Werden Medizinprodukte nicht unter der Verantwortung des Bevollmächtigten in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, ist der Einführer Verantwortlicher. 3Der Name oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen müssen in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein.