§ 68b FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§§ 68 a bis 68 c Eingef. durch Art. 4 Nr. 10 G v. 11.08.1961 1 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962; BGB 400-2
(1) Der Beschluß, durch den über den Antrag auf Befreiung von den Erfordernissen des § 1744 Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden wird, ist dem Annehmenden, nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde bekanntzumachen.
(2) Wird die Befreiung versagt, so steht die Beschwerde nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde zu.