Versionsverlauf

§ 68b FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

§§ 68 a bis 68 c Eingef. durch Art. 4 Nr. 10 G v. 11.08.1961 1 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962; BGB 400-2

(1) Der Beschluß, durch den über den Antrag auf Befreiung von den Erfordernissen des § 1744 Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden wird, ist dem Annehmenden, nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde bekanntzumachen.

(2) Wird die Befreiung versagt, so steht die Beschwerde nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde zu.