§ 99a POG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a, einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 oder einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katstrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat.