§ 2 ZustVO TierAM - Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Tierarzneimittelwesen (Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel ZustVO TierAM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO TierAM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2121
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt), ist zuständige Behörde
- 1.
im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes für
- a)
die Entgegennahme von schriftlichen oder elektronischen Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelverwendung nach den §§ 55 und 56,
- b)
die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 57 Absatz 5,
- c)
die Überwachung nach § 77 von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können,
- d)
die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1,
- e)
die Entgegennahme des Nachweises nach § 17 Absatz 1,
- f)
die Entscheidung über die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3,
- g)
die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 79 Absatz 1, 6 und 7 im Rahmen der Zuständigkeit gemäß Buchstabe m,
- h)
das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 und nach § 48 Absatz 4 Satz 2,
- i)
die Entscheidung über die Erlaubnis zum Großhandel mit Tierarzneimitteln nach § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2,
- j)
das Erstellen von Anträgen nach § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6,
- k)
die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Absatz 10,
- l)
die Registrierung nach § 16 Absatz 1 und
- m)
die Überwachung nach den §§ 72 bis 76 über
- aa)
Betriebsstätten mit Herstellungs- oder Großhandelsvertriebserlaubnis ,
- bb)
Betriebe, Einrichtungen oder Personen im Sinne der § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2, auch wenn eine Erlaubnis nicht erteilt ist,
- cc)
Großhändler und Hersteller von Heimtierarzneimitteln, welche nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind,
- dd)
Zulassungsinhaber von Tierarzneimitteln,
- ee)
Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die zulassungspflichtige Tierarzneimittel oder solche im Sinne des § 4 Absatz 1 unter ihrem Namen bereitstellen, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln, die im Einzelhandel an die Öffentlichkeit abgegeben werden,
- ff)
Importeure, Hersteller und Händler von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden und
- gg)
zentrale Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel,
- 2.
im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes für die in Nummer 1 Buchstabe m genannten Personen und Einrichtungen sowie Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
- 3.
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes für die Aufgaben nach den §§ 19 und 22, soweit es sich um den unter Nummer 1 Buchstabe m genannten Adressatenkreis handelt und
- 4.
für die Entscheidung über die Erteilung der Zertifikate nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6.
Die Überwachung gemäß Satz 1 Buchstabe m erstreckt sich auch auf die Bestellung privater Sachverständiger nach § 73 Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes.