§ 71 BbgWG - Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einer Nennweite ab 300 mm oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Dies gilt auch für bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehende Kanalisationsnetze nach Satz 1. Bestehende Kanalisationen, für die bis zum 31. Dezember 2000 eine Genehmigung beantragt worden ist, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt. Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung unter einer Nennweite von 300 mm bedürfen der Anzeige; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 4; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig.
(2) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, soweit sie nicht nach § 129a Abs. 2 einer Planfeststellung bedürfen.
(3) Die für eine Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit dem Bau der Anlage begonnen wird. § 9a WHG findet entsprechende Anwendung.