§ 71 BbgWG - Genehmigung von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Dies gilt auch für bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehende Kanalisationsnetze nach Satz 1. Die Genehmigung für bestehende Kanalisationen ist bis zum 31. Dezember 2000 zu beantragen; sie gilt bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag als erteilt.

(2) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde, soweit sie nicht nach § 129a Abs. 2 einer Planfeststellung bedürfen.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie von der obersten Wasserbehörde der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Ein Prüfzeichen oder die Bauartzulassung eines anderen Landes ersetzt die Bauartzulassung. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht, sofern sie nicht für mehr als 3.000 kg/d BSB(tief 5) (roh) oder für mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden ausgelegt sind.