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  • ab 28.07.1993 (aktuelle Fassung)

§ 40 BWG - Entscheidung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Bundeswahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1

1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. 2Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.