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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 39 SächsJG - Vorschlag der ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.