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§ 23 VSG Bln - Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Amtliche Abkürzung
VSG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-1

Personenbezogene Informationen dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.