§ 3 GOLReg - Unterrichtung des Ministerpräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLReg,BB
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der Ministerpräsident ist aus dem Geschäftsbereich der Minister über alle Maßnahmen, die für die Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sein können, frühzeitig und fortlaufend zu unterrichten.
(2) Der Minister der Finanzen unterrichtet den Ministerpräsidenten und den stellvertretenden Ministerpräsidenten, bevor er haushaltswirtschaftliche Maßnahmen (z.B. nach § 41 LHO) ergreift oder andere grundsätzliche Entscheidungen im Haushaltsvollzug trifft.
(3) Vor der Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, anderen Bundesländern und auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 GG), dem Heiligen Stuhl, den Kirchen und Religionsgemeinschaften ist der Ministerpräsident zu unterrichten. Dies gilt auch für den Gang der Verhandlungen. Die Unterrichtung kann entfallen bei Ressortabkommen, denen keine grundsätzliche politische Bedeutung zukommt, sowie bei laufenden Verwaltungsangelegenheiten im Zuge der Verhandlungen. Förmliche Verhandlungen mit auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 GG) bedürfen der Zustimmung des Ministerpräsidenten.
(4) Vor Gesprächen mit Vertretern ausländischer Regierungen im In- und Ausland einschließlich offizieller Gespräche mit Botschaftern ist der Ministerpräsident rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Der Ministerpräsident kann jederzeit weitere Auskünfte einholen.