§ 26 AEG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Amtliche Abkürzung
AEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
930-9

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen

  1. 1.

    über den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr, welche

    1. a)

      die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,

    2. b)

      allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts festlegen,

    3. c)

      die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden enthalten;

  2. 2.

    über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;

  3. 3.

    über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;

  4. 4.

    über Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Schienenfahrzeugen;

  5. 5.

    über die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;

  6. 6.

    über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einer anderen Eisenbahn;

  7. 7.

    über die Grundsätze zur Erhebung des Entgeltes für die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur; darin können Vorschriften enthalten sein über die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren für die Entrichtung des Entgeltes;

  8. 8.

    über deren Verpflichtung, sich zur Deckung der durch den Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden zu versichern;

  9. 9.

    über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes;

  10. 10.

    über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über

    1. a)

      die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,

    2. b)

      die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,

    3. c)

      den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber

    getroffen werden;

  11. 11.

    über Gegenstand, Inhalt und Umfang der Meldung und Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb; in der Rechtsverordnung können Regelungen über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über die Festlegung der anzuwendenden Muster und Formblätter für das Melden und für die Berichterstattung über die durchgeführte Untersuchung getroffen werden;

  12. 12.

    über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind.

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.
    Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
  2. 2.
    Ruhezeiten und Ruhepausen,
  3. 3.
    Tätigkeitsnachweise,
  4. 4.
    die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,
  5. 5.
    die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.

(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. 3Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. 4Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen

  1. 1.
    zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der Europäischen Gemeinschaften;
  2. 2.
    zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates, soweit diese Verordnung es zulässt; in der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für anwendbar erklären können.

(5) 1Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. 2Die Ermächtigungen nach Absatz 2 und § 24 Abs. 3 gelten für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. 3Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

(6) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über

  1. 1.
    den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie
  2. 2.
    die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.

2In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.