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§ 17 AzUVO - Sonderregelungen für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte der Bereitschaftspolizei werden folgende Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen, soweit dies erforderlich ist, um die Ausbildung sicherzustellen:

  1. 1.

    Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu zehn Stunden betragen

    1. a)

      im ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechsunddreißigmal im Jahr,

    2. b)

      im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat,

    3. c)

      im Einzeldienstpraktikum.

  2. 2.

    Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen dürfen zusammen betragen

    1. a)

      im ersten Ausbildungsjahr bis zu zwölf Stunden höchstens viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat,

    2. b)

      im zweiten Ausbildungsjahr bis zu 14 Stunden höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat.

  3. 3.

    Die wöchentliche Arbeitszeit darf im ersten Ausbildungsjahr höchstens 48 Stunden, im zweiten Ausbildungsjahr höchstens 50 Stunden betragen.

  4. 4.

    Die tägliche ununterbrochene Freizeit darf im Anschluss an die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst im zweiten Ausbildungsjahr bis zu dreimal im Monat jeweils bis auf sechs Stunden eingeschränkt werden.

  5. 5.

    Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig

    1. a)

      im ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechsunddreißigmal im Jahr, und für die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24.00 Uhr,

    2. b)

      im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtundvierzigmal im Jahr,

    3. c)

      im Einzeldienstpraktikum.

    Im Anschluss an eine Ausbildung in der Nacht, ausgenommen eine Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; die Freizeit beträgt mindestens 24 Stunden, wenn diese Ausbildung nach 24.00 Uhr endet.

  6. 6.

    Die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche oder am Samstag oder am Sonntag ist jeweils nur einmal im Monat zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum. An gesetzlichen Feiertagen darf höchstens zweimal im Jahr ausgebildet werden, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst; im Einzeldienstpraktikum ist die Ausbildung an gesetzlichen Feiertagen zulässig.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus sind Ausnahmen von § 6 Abs. 1 sowie von den Beschäftigungsverboten nach § 49 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 JArbSchG für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte der Bereitschaftspolizei zulässig, wenn auf ihren Einsatz aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht verzichtet werden kann, während der Grundausbildung nur auf besondere Anordnung des Bereitschaftspolizeipräsidiums bei Lagen, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlicher Weise beanspruchen. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeibeamtinnen und -beamten ist besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Heranziehung zu Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.

(3) Mehrarbeit, die in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 hinaus geleistet wird, ist innerhalb von sechs Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.