§ 1 ThürUVPG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
- 1.
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
- 2.
das Ergebnis
- a)
der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
- b)
der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt wird.