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§ 1 ThürUVPG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) 
Amtliche Abkürzung
ThürUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-1

Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. 1.

    die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,

  2. 2.

    das Ergebnis

    1. a)

      der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,

    2. b)

      der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

    so früh wie möglich berücksichtigt wird.