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§ 128 WG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

(1) Bereits begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.

(2) Für Vorhaben nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt werden, ist die untere Wasserbehörde bis zur erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes sachlich zuständig. Mit der erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes geht die sachliche Zuständigkeit auf die höhere Wasserbehörde über.

(3) Die Bemessung des Entgelts für Wasserentnahmen richtet sich nach dem am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltenden Recht.

(4) Verordnungen, die auf Grund der bisherigen Ermächtigungen ergangen sind, bleiben in Kraft.