§ 1 RDGAufgÜV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RDGAufgÜV,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 303.9
Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landgerichts Halle übertragen. Der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts Halle ist zugleich zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.