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  • ab 28.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 RDGAufgÜV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RDGAufgÜV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
303.9

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landgerichts Halle übertragen. Der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts Halle ist zugleich zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.