§ 9 StVollzG - Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-9-1
(1) Ein Gefangener kann mit seiner Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resozialisierung angezeigt sind. Er kann wieder zurückverlegt werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.
(2) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.