§ 123 StVollzG - Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-9-1
(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen.
(2) 1Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. 2Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.