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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 19 BLG - Pflichten des Leistungspflichtigen

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß für den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtigen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestätigen.