§ 24 StBGebV - Steuererklärungen
Bibliographie
- Titel
- Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
- Amtliche Abkürzung
- StBGebV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10-7
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 | |
---|---|---|---|
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark; | |||
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark; | |||
3. | der Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals | 2/10 bis 8/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark; | |||
4. | der Erklärung über die Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals | 1/10 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das verwendbare Eigenkapital, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark; | |||
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | ||
a) | nach dem Gewerbeertrag | 1/10 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark, | |||
b) | nach dem Gewerbekapital | 1/20 bis 12/20 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Gewerbekapital vor Berücksichtigung des Freibetrages, jedoch mindestens 18.000 Deutsche Mark; | |||
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des einheitlichen Steuermeßbetrags, jedoch mindestens 8.000 Deutsche Mark; | |||
7. | der Umsatzsteuervoranmeldung | 1/10 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 1.000 Deutsche Mark; | |||
8. | der Umsatzsteuerjahreserklärung | 1/10 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark; | |||
9. | der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens | 1/20 bis 18/20 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark; | |||
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 25.000 Deutsche Mark und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 50.000 Deutsche Mark; | |||
11. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften | 1/20 bis 18/20 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 50.000 Deutsche Mark; | |||
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark; | |||
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark; | |||
14. | der Kapitalertragsteuererklärung | 1/20 bis 6/20 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 6.000 Deutsche Mark; | |||
15. | der Lohnsteueranmeldung einer | 1/20 bis 6/20 | |
vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 vom Hundert der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark; | |||
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Zölle, der Abschöpfungen und der Verbrauchsteuern, die als Eingangsabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark; | |||
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark; | |||
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark; | |||
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | |||
20. | von Anträgen nach dem Berlinförderungsgesetz sowie für die zu den Steuererklärungen erforderlichen Berechnungen | 1/20 bis 12/20 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage für die Förderungsmaßnahme, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark; | |||
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer | 1/20 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark; | |||
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark. |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder Lohnsteuerermäßigung erhält der Steuerberater die nachstehenden Teile einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1):
- 1.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
a) Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ohne Ermittlung der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 1/20 bis 4/20 b) Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich einschließlich Ermittlung der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 2/20 bis 7/20 Gegenstandswert ist der Jahresarbeitslohn, jedoch mindestens 9.000 Deutsche Mark.
- 2.
Lohnsteuerermäßigung
Antrag auf Eintragung von Freibeträgen 1/20 bis 4/20 Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, jedoch mindestens 9.000 Deutsche Mark.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
- 1.für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder Mineralgewinnungsrechte;
- 2.für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes.