§ 43 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die gerichtet sind insbesondere auf
- 1.einen beruflichen Aufstieg,
- 2.die Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen,
- 3.den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben,
- 4.eine bisher fehlende berufliche Abschlußprüfung,
- 5.die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften,
- 6.die Wiedereingliederung älterer Arbeitsuchender in das Berufsleben.
(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, wird nur gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.