§ 12a LWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 5 Abs. 6 oder die Einspruchsfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes versäumt hat,
- 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 5 Abs. 6 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes entstanden ist,
- 3.
wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.