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§ 12a LWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.
    wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
  2. 2.
    wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen ist,
  3. 3.
    wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.
    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 5 Abs. 6 oder die Einspruchsfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes versäumt hat,
  2. 2.
    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 5 Abs. 6 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes entstanden ist,
  3. 3.
    wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.